Satzung                                                                         

§ 1      Name, Sitz und Eintragung

 

  1. Der Verein trägt den Namen: „Tagesmütter im Landkreis Wunsiedel e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Selb.
  3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck

          im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff.   

         AO) in der jeweils gültigen Fassung.

         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

         2..Zweck des Vereins ist: 

a) Die Förderung der Erziehung und der Bildung von Kindern in der Kindertagespflege ergänzend zum Elternhaus.

b) Die Förderung der Kinder/Jugendhilfe

c) Die Unterstützung der Tagespflegepersonen

d) Die Förderung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege

 

 

          3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 a)  die regelmäßigen Treffen von Tagespflegepersonen

 b) Die Unterstützung der Entwicklung eines anerkannten Berufsbild "Tagesmutter/Tagesvater"

 c)Die enge Zusammenarbeit mit der Institution  welche die fachliche Aufgabe der Kindertagespflege   inne hat, sowie die enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Landratsamt Wunsiedel und mit den jeweiligen Gemeinden.

 d) Die Unterstützung der Eltern bei Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie

 e) Die Spendenakquise für den Förderbedarf der Kinder in den familiennahen Tagespflegestelln und den Grpßtagespflegen.

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können Tagesmütter/Tagesväter und Eltern werden, die den Verein auf Grund seiner Aufgabenstellung in Anspruch nehmen wollen
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2) als Fördermitglied
  3. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht und keine Beitragspflicht.
  4. Die Mitgliedschaft im  Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch

               a.) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden

                    kann. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende des Geschäftsjahr     ( Kalenderjahres) möglich.

                b.)Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person

                 c.) Ausschluss aus wichtigem Grund. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Betrag für mehr als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann auch wegen Verstoß gegen die Interessen des Vereins, ausgeschlossen werden. Der Vorstand und die Mitglieder müssen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Personen bei der Mitgliederversammlung diesem Ausschluss zustimmen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor diesem Gremium zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern..

 

§ 4      Beiträge

          1. Für die Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beiträge richten sich nach     dem  Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

           2. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

 

§ 5      Gewinn- und Vermögensbildung

 

  1.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 6      Verbot der Vergünstigung

 

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

              2  Die Mitglieder des Vorstandes üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss

                  des Vorstandes können sie eine angemessen Aufwandspauschale bis zur Höhe der

                  Ehrenamtspauschale der § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 7      Vereinsorgane

 

 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 8      Vorstand

 

1.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

       a) 1. Vorstand

       b) 2. Vorstand

       c) Schatzmeister/in

  

2.     Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein ge-

       richtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

3.     Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Be-

      schlussfassung über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand achtet ebenso über die

      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Für Verfügungen über Grundvermögen und für die Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden im Grund-

       buch sind die Unterschriften des gesamten Vorstandes erforderlich.

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstände

       werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Jedes Vor-

      standsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden

      Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Ihre Nachfolger gewählt

      sind und Ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

5.    Der Vorstand ist mindestens einmal pro Jahr sowie nach Bedarf einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an einer  

       einberufenen Vorstandssitzung teilnimmt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des Anwesenden. Beschlüsse können auch in Textform im Umlauf-

       verfahren gefasst werden. 

 

 § 9    Mitgliederversammlung

 

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

 

2.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

 

3.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorstände unter Wahrung einer angemessenen Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

4.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der zur Zeit der Beschlussfassung anwesender Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

 

5.     Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.

 

6.     Beschlussfassungen:

 

            a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der zur Zeit der Beschlussfassung anwesender Mitglieder, es sei denn diese Satzung regelt anders. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

            b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

            c) Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

        7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

             a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassen/Rechnungsprüfung

             b) Entlastung des Vorstandes

             c) Wahl des Vorstandes

             d) Wahl der Kassen-/Rechnungsprüfer/innen

             e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

              f)Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

              g) Entscheidung über gestellte Anträge zu Aufgaben des Vereins

              h) Satzungsänderungen

               i) Auflösung des Vereins

       

 

 

§ 11    Die Rechnungsprüfer

        

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

 

§ 12    Beurkundung und Beschlüsse

 

Die in Vorstands - und Beiratssitzungen sowie die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

 

 

§ 13    Auflösung und Satzungsänderung

 

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der, in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der EJF gemeinnützige AG zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 14    Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.04.2017 neu gefasst und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.